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Bildung einer Entsorgungsgemeinschaft
Details
Jede/r Eigentümer/in eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist verpflichtet, sein/ihr Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt wird (Anschlusszwang). Der/die Eigentümer/in eines Grundstückes als Anschlusspflichtige/r und jede/r andere Abfallbesitzer/in ( z.B. Mieter/in, Pächter/in ) auf einem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen der §§ 2 bis 4 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Selm die auf seinem/ihrem Grundstück oder sonst bei ihm/ihr anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
Auf Antrag der/die Grundstückseigentümer/in kann im Rahmen des § 12 der o.g. Satzung eine Entsorgungsgemeinschaft für zwei benachbarte Grundstücke zugelassen werden. Die Entsorgungsgemeinschaft kann für ein Abfallgefäß oder mehrere Abfallgefäße zugelassen werden. Die in der Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen Grundstückseigentümer haften gegenüber den Stadtwerke Selm im Hinblick auf die zu zahlenden Abfallentsorgungsgebühren als Gesamtschuldner.
Die Bildung einer Entsorgungsgemeinschaft ist schriftlich bei den Stadtwerke Selm zu beantragen und zu begründen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ergeht ein Befreiungsbescheid.
Bei positiver Bescheidung wird das aufgestellte überzählige Abfallgefäß von den Stadtwerken Selm GmbH abgeholt und eingezogen.
Für Rückfragen stehen Ihnen die unten genannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung.