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Befreiung von der Biotonne

Details

Grundsätzlich besteht bezüglich der Abfallentsorgung ein Anschluss- und Benutzungszwang.

Kein Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden, soweit der/die Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige schlüssig und nachvollziehbar nachweist, dass er/sie nicht nur willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe ordnungsgemäß und schadlos selbst so zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder Siedlungsungeziefer (z. B. Ratten), nicht entsteht (Eigenverwertung). Die Stadtwerke Selm stellen auf der Grundlage der Darlegungen der/des Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob und inwieweit eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 13 Abs.1 Satz 1 2. Halbsatz KrW-/AbfG besteht.

Die Befreiung von der Biotonne ist auf Antrag schriftlich einzureichen und zu begründen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ergeht ein Befreiungsbescheid. Die Befreiung von der Biotonne ist kostenpflichtig. Bei positiver Bescheidung wird das aufgestellte Abfallgefäß von den Stadtwerken Selm GmbH abgeholt und eingezogen.

Hinweise

Für Rückfragen stehen Ihnen die rechts genannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Die Abfallberatung für die privaten Haushalte wird im Kreis Unna zentral durch die Gesellschaft für Wertstoff- und Abfallwirtschaft Kreis Unna mbH durchgeführt. Sie ist zu erreichen unter der kostenlosen Hotline 0800/400 14 00. Die GWA informiert insbesondere über die richtige Abfallsortierung.

Informationen zur richtigen Entsorgung des Bioabfalls finden Sie auf der Homepage der GWA.

Begriffe im Kontext

Anschlusszwang, Benutzungszwang, Abfallentsorgung, kompostieren

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