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Abbruchgenehmigung

Details

Seit dem 01.01.2019 bedarf der Abbruch von baulichen Anlagen keiner bauaufsichtlichen Genehmigung mehr.

Gemäß § 62 Absatz 3 können

  • Anlagen nach § 62 Absatz 1 BauO NRW

  • Freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3

  • Sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10m

ohne Beteiligung der Bauaufsicht beseitigt werden.

Für alle übrigen Anlagen ist mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Beseitigung eine Anzeige an die Bauaufsicht zu stellen. Hierfür ist der amtliche Vordruck zu verwenden.

In besonderen Fällen müssen neben der Anzeige weitere Unterlagen eingereicht werden.

Sollten Sie nicht zweifelsfrei zuordnen können, ob für Ihr Vorhaben eine Anzeige und eventuell weitere Unterlagen benötigt werden, können Sie gerne die Beratung der Bauaufsicht wahrnehmen.

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