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Brauchtumsfeuer
Details
Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer) dienen dem Zweck der Brauchtumspflege.
Osterfeuer dürfen nur von:
örtlichen Glaubensgemeinschaften,
Organisationen,
Vereinen sowie
Sidler- und Nachbargemeinschaften
im Rahmen einer öffentlich für jedermann zugänglichen Veranstaltung durchgeführt werden.
Zudem dürfen Osterfeuer nur an Karsamstag, am Ostersonntag oder Ostermontag in der Zeit von 16:00 - 24:00 Uhr abgebrannt werden.
Das Abbrennen eines Osterfeuers ist der örtlichen Ordnungsbehörde spätestens zwei Wochen vor dem Veranstaltungstag vom Veranstalter schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Veranstalters sowie Name und Telefonnummer einer volljährigen während des Abbrennvorgangs dauerhaft anwesenden Aufsichtsperson (Verantwortlicher),
genaue Beschreibung des Abbrennortes und Angaben über den Zeitpunkt und die Dauer des Osterfeuers,
Angaben zur Art und Menge des Brenngutes sowie die Höhe des zu verbrennenden aufgeschichteten Pflanzenmaterials und
Angaben zu den zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen wie z.B. Löschmittel und Absperrungen.