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Absetzen von Gartenwasser / Gartenbewässerung
Details
Information zur Anerkennung von Abzugsmengen bei der Schmutzwassergebühr
Jeder Grundstückseigentümer in Selm wird im Rahmen des sogenannten Anschluss- und Benutzungszwanges zu Abwassergebühren veranlagt. Die Höhe der Gebühren ist abhängig von der Art und Menge des Abwassers. Neben der Niederschlagswassergebühr wird auch eine Schmutzwassergebühr erhoben. Die jährliche Schmutzwassermenge entspricht hierbei grundsätzlich der gemessenen Frischwassermenge des Wasserversorgers. Ein Haushalt der beispielsweise 100 Kubik Frischwasser bezogen hat, bekommt auch 100 Kubik Schmutzwasser von der Stadt berechnet. Diese Regelung wird auch angewendet für Wasser, das aus eigenen Brunnen oder einer Regenwassernutzungsanlage entnommen wird.
Sofern Frischwasser nicht in den Kanal eingeleitet und stattdessen auf dem Grundstück „verbraucht“ wird, können diese nachgewiesenen Mengen grundsätzlich von den Schmutzwassergebühren abgesetzt werden.
Allerdings ist diese Absetzung an einige rechtliche Voraussetzungen geknüpft:
1. Installation einer Messreinrichtung (Wasserzähler) :
Die Menge des auf dem Grundstück verbrauchten Wassers muss durch den Eigentümer nachgewiesen werden. Der Nachweis erfolgt durch die Installation eines separaten Wasserzählers im Regelfall an der Entnahmestelle. Der Wasserzähler muss fest mit der Wasserversorgungsanlage verbunden sein, also vor dem Wasserhahn in der Leitung installiert oder hinter dem Wasserhahn möglichst mit einer verplombten Verschraubung eingebaut werden.
Nicht jeder Wasserzähler ist zulässig.
Nur geeichte oder Wasserzähler mit einer sogenannten Konformitätserklärung erfüllen die Anforderung an eine messrichtige Einrichtung zur Erfassung der verbrauchten Mengen. Einen geeigneten Zähler erkennt man an entsprechenden Symbolen, die entweder oben auf dem Zähler oder an der Seite aufgedruckt sind (sh. Merkblatt).
Die Symbole enthalten auch eine zweistellige Zahl. Damit wird das Eich- bzw. Produktionsjahr des Zählers ersichtlich. Eine „17“ in dem dargestellten Beispiel bedeutet, dass der Zähler im Jahr 2017 geeicht wurde. Es dürfen solche Zähler verwendet werden, deren Eich- oder Produktionsjahr höchstens 6 Jahre zurückliegt. Ein Symbol mit der Zahl „17“ bedeutet also, dass der Zähler spätestens Ende 2022 nicht mehr verwenden darf und ausgetauscht werden muss.
2. Erlaubte Wasserverwendung/-entsorgung
Der Wasserverbrauch auf dem Grundstück darf wasserrechtlich nicht verboten sein.
Frischwasser welches durch Gebrauch bzw. Benutzung in seinen Eigenschaften verändert wurde, ist als Schmutzwasser im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einzustufen und unterliegt gemäß § 9 Absatz 2 der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Selm dem Benutzungszwang (Pflicht zur Einleitung).
Dies führt im Rahmen der sogenannten Abwasserüberlassungspflicht dazu, dass Schmutzwasser zum Schutze der Umwelt dem öffentlichen Abwasserkanal zugeführt werden muss.
Mit chemischen Stoffen oder Reinigungsmitteln in Verbindung gekommenes Wasser darf somit nicht in den Garten geleitet oder über anderen Grundstückteile dem Grundwasser durch Versickerung zugeführt werden.
Frischwasser, welches für die Schwimmbecken-/Poolbefüllung verwendet wurde, wird regelmäßig mit chemischen Stoffen behandelt und ist damit Schmutzwasser. Hierdurch ist die Absetzung von den Abwassergebühren ausgeschlossen. Die Poolbefüllung darf nicht über den Gartenzähler erfolgen. Hierzu zählen auch Wassermengen die zur erstmaligen Befüllung anfallen, da auch für diese Mengen letztlich die o.g. Abwasserüberlassungspflicht besteht.
Absetzbar sind z. B. Wassermengen zur reinen Garten-/Rasenbewässerung, der Befüllung von abflusslosen Gartenteichen oder zur Viehtränkung.
3. Absetzung nur nach vorheriger Antragstellung möglich
Das Absetzen der o.g. Wassermengen ist nur auf Antrag an die Stadt Selm möglich. Das erforderliche online Formular finden unter Antragsformulare
Der Antrag ist nach dem Einbau des Zählers zu stellen. Fügen Sie dem Antrag aussagekräftige Fotos mit dem Einbauort des Gartenwasserzählers bei. (vgl. letzte Seite)
Bitte achten Sie auf die Erkennbarkeit der Eichsymbole auf dem Foto!
4. Meldung der Zählerstände für die Absetzung
Melden Sie spätestens bis zum 15.01. des Folgejahres schriftlich und mit entsprechendem Bildnachweis (online Formular, Brief, Fax oder E-Mail) den Stand Ihres Gartenwasserzählers. Dies gilt auch, wenn Sie in einem Jahr keinen Verbrauch (sogen. Null-Menge) hatten.
Bitte beachten Sie, dass jeweils nur der auf die laufende Abrechnungsperiode entfallende Anteil der entnommenen Wassermenge in Abzug gebracht werden kann. Bei der Festsetzung von Vorausleistungen werden Absetzungen nicht berücksichtigt.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne zu den rechts genannten Öffnungszeiten an das Steueramt der Stadt Selm.