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Reisegewerbe und Wanderlager
Details
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht.
Für die Ausübung eines Reisegewerbes ist eine Reisegewerbekarte erforderlich.
Die Reisegewerbekarte kann sowohl an eine natürliche Person als auch an eine Juristische Person, z.B. GmbH, erteilt werden. Sie ist dort zu beantragen, wo die natürliche Person ihren Hauptwohnsitz bzw. die juristische Person ihren Firmensitz hat.
Gleichzeitig mit der Antragstellung ist ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden zu beantragen.
Sofern Gewerbetreibende außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer "festen Verkaufsstätte" aus vorübergehend Waren zum sofortigen Verkauf anbieten, Bestellungen für Waren annehmen oder vermitteln, handelt es sich um sogenannte Wanderlager im Sinne des § 56a der Gewerbeordnung.
Beispiele für Wanderlager sind der vorübergehende Verkauf in Verkaufs- und Ausstellungsräumen anderer Unternehmen, in einem Zelt, in zeitweise leer stehenden Ladenlokalen, in Hotels und Gaststätten, insbesondere auch anlässlich von sogenannten Kaffeefahrten sowie der Verkauf vom LKW, vom Schiff oder von anderen Fahrzeugen heraus.
Sofern auf die Veranstaltung mit einer öffentlicher Ankündigung insbesondere jegliche Art von Werbung hingewiesen wird, besteht für solche Wanderlager neben der Reisegewerbekartenpflicht eine Anzeigepflicht im Sinne des § 56a der Gewerbeordnung. Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder entspricht die öffentliche Ankündigung nicht den genannten Vorschriften, kann die Behörde die Veranstaltung untersagen (§ 56a Absatz 3 Gewerbeordnung).