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Gaststättengewerbe
Details
Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will bedarf einer Erlaubnis, die beim Amt für Bürgerservice und Öffentliche Ordnung zu beantragen ist.
Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke ausgeschenkt oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, so ist hierfür keine Erlaubnis erforderlich.
Bei einem bereits bestehenden Gaststättenbetrieb (z.B. Pächterwechsel) besteht die Möglichkeit, zunächst eine vorläufige Erlaubnis zu erteilen. Bei Neubetrieben ist eine vorläufige Erlaubnis nicht möglich.
Der entsprechende Erlaubnisantrag ist beim Amt für Bürgerservice und Öffentliche Ordnung zu stellen. Es sind gleichzeitig folgende Unterlagen erforderlich:
Nachweis der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung nach dem Gaststättengesetz oder die Bescheinigung über die Befreiung von der Unterrichtung
Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes
Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei Behörden
Kopie des Pachtvertrages
Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Diese sog. „Tagesgestattungen“ sind nur dann erforderlich, wenn alkoholische Getränke abgegeben werden.
Für die Abgabe von alkoholfreien Getränken oder die Abgabe zum Verzehr von Speisen an Ort und Stelle sind keine Gestattungen erforderlich.