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Betriebsfortführung

Details

Nach dem Tode einer gewerbetreibenden Person darf das Gewerbe für Rechnung

  • des/der überlebenden Ehegatten/Ehegattin oder des/der überlebenden Lebenspartner*in,

  • des/der minderjährigen Erbenden während der Minderjährigkeit,

  • des/der Nachlassverwalter*in, des/der Nachlasspfleger*in oder des/der Testamentsvollstrecker*in

in der Regel durch eine nach § 45 Gewerbeordnung (GewO) befähigte Stellvertretung betrieben werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der gewerbetreibenden Person auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird. Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk) bestehende besondere Vorschriften bleiben hiervon unberührt. 

Wenn Ihnen der Betrieb eines Gewerbes untersagt wurde, kann die zuständige Behörde auf Ihren Antrag gestatten, den Gewerbebetrieb durch eine Stellvertretung fortzuführen, welche die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

Die Stellvertretung muss den für das entsprechende Gewerbe vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

Begriffe im Kontext

Gewerbe, Gewerbetreibender, Stellvertreter, Gewerbeordnung, Betrieb, Antrag, Erbe, Stellvertretung

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