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Ausnahmegenehmigung Nachtruhegebot

Details

Gemäß Landesimmissionsschutzgesetz beginnt die Nachtzeit um 22.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr.

Während der Nachtzeit sind alle Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können.

Störungen der Nachtruhe können sowohl durch das Verhalten von Personen, z.B. lautstarke Unterhaltungen, Gegröle, als auch durch den Betrieb von Anlagen, z.B. Musikanlagen hervorgerufen werden.

In begründeten Ausnahmefällen, deren Grenzen jedoch sehr eng gezogen sind, können durch die örtliche Ordnungsbehörde Ausnahmen vom Nachtruhegebot erteilt werden.

Begriffe im Kontext

Ausnahme, Nachtruhe, Immission, Geräusche, Sperrzeit

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