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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Details

Grundsicherung können Ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland auf Antrag erhalten, wenn diese ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen bestreiten können.

Ältere Personen erfüllen die Altersvoraussetzung, wenn sie die Regelaltersgrenze gemäß § 41 SGB XII erreicht haben.

Leistungsberechtigt wegen dauerhafter Erwerbsminderung ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage erwerbsgemindert ist und bei der unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann.

Zudem sind Personen Leistungsberechtigt, die den Eingangsbereich oder den Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung durchlaufen.

Der Notwendige Lebensunterhalt setzt sich aus den Kosten der Unterkunft und Heizung, der maßgeblichen Regelbedarfsstufe und den jeweils einschlägigen Mehrbedarfen zusammen. Für die Kosten der Unterkunft und Heizung ist zudem entscheidend, wie viele Personen in der Wohnung leben.

Das eigene Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners ist vorrangig einzusetzen und den notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Zudem können unterhaltspflichtige Kinder bzw. Eltern in Anspruch genommen werden, wenn deren jährliches Gesamteinkommen 100.000,00 übersteigt.

Der Kreis Unna hat die Zuständigkeit über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden delegiert.

Zuständig für die Beratung und die Entscheidung über die Bewilligung der Hilfe ist grundsätzlich die Stadt- oder Gemeindeverwaltung im Wohnort des/der Hilfesuchenden.

Hinweise

Antragsunterlagen können Sie in der Abteilung Soziales im Amt für Jugend, Schule, Familie und Soziales erhalten.

Begriffe im Kontext

Grundsicherung, Ruhestand, Rente, Existenzsicherung, Unterstützung, Erwerbsminderung

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