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Haltung von gefährlichen Hunden nach §3 LHundG NRW

Details

Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) bezweckt, mögliche Gefahren durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden in Nordrhein-Westfalen abzuwehren und ihnen vorsorgend entgegenzuwirken.

Grundsätzlich sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Gemäß der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Selm sind Hunde auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile an der Leine zu führen. Außerdem sind Hunde auf Verkehrsflächen und in Anlagen an der Leine zu führen, wo der Leinenzwang durch besondere Beschilderung vorgeschrieben ist.

Auf Verkehrsflächen und in Anlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile hat der Hundehalter sicherzustellen, dass der Hund in seinem Einwirkungsbereich bleibt und Dritte nicht durch Anspringen, Nachlaufen, Beschnuppern o.ä. belästigt werden.

Haltung von gefährlichen Hunden nach § 3 LHundG NRW

Gefährliche Hunde im Sinne des LHundG NRW sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW vermutet wird oder nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW festgestellt worden ist.

Nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW sind Hunde der Rassen

-          Pitbull Terrier

-          American Staffordshire Terrier

-          Staffordshire Bullterrier

-          Bullterrier

sowie deren Kreuzungen untereinander und Kreuzungen mit anderen Hunden gefährliche Hunde.

Gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW sind Hunde, bei welchen die im Gesetz verzeichneten Tatbestände im Einzelfall festgestellt wurden. Die Gefährlichkeit im Einzelfall kann aus einer falschen Ausbildung, Zucht oder Kreuzung resultieren sowie sich durch tatsächliches, gefahrverursachendes Fehlverhalten des Hundes bestätigt haben.

Zur Haltung eines gefährlichen Hundes bedarf es gemäß § 4 Abs. 1 LHundG NRW der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.

Bei der Haltung eines gefährlichen Hundes sind die Verhaltenspflichten nach §§ 2, 5, 8, 9 LHundG NRW zu beachten. Hierzu zählt unter anderem das Ausführen des Hundes mit einem angelegten Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung (§ 5 Abs. 2 LHundG NRW).

Hinweise

Sachkundenachweis zur Haltung eines gefährlichen Hundes:

Der Sachkundenachweis wird durch eine Sachkundeprüfung eines amtlichen Tierarztes oder einer amtlichen Tierärztin erlangt. Grundsätzlich gelten Sie als sachkundig, wenn Sie die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 3 LHundG NRW erfüllen.

Mikrochipnummer:

Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes erfolgt mit einer elektronisch lesbaren Marke, auf welcher eine 15-stellige Nummer gespeichert ist. Der Nachweis dieser Nummer kann durch eine Kopie des Heimtierausweises o.ä. erfolgen.

Hundehalterhaftpflichtversicherung:

Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes, eines großen Hundes sowie eines Hundes bestimmter Rassen ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme

o   bei Personenschäden 500.000 €

o   bei sonstigen Schäden 250.000 €

abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

Besonderes privates Interesse oder öffentliches Interesse an der Haltung des Hundes

Das besondere private Interesse oder öffentliches Interesse an der Haltung des Hundes entfällt bei einem Erlaubnisantrag an der Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG NRW.

Begriffe im Kontext

Hundehaltung, Landeshundegesetz, Meldung, Anzeige, Prüfung, Sachverständig

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