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Haltung von Hunden bestimmter Rasse nach § 10 LHundG NRW

Details

Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) bezweckt, mögliche Gefahren durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden in Nordrhein-Westfalen abzuwehren und ihnen vorsorgend entgegenzuwirken.

Grundsätzlich sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Gemäß der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Selm sind Hunde auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile an der Leine zu führen. Außerdem sind Hunde auf Verkehrsflächen und in Anlagen an der Leine zu führen, wo der Leinenzwang durch besondere Beschilderung vorgeschrieben ist.

Auf Verkehrsflächen und in Anlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile hat der Hundehalter sicherzustellen, dass der Hund in seinem Einwirkungsbereich bleibt und Dritte nicht durch Anspringen, Nachlaufen, Beschnuppern o.ä. belästigt werden.

Haltung von Hunden bestimmter Rasse nach § 10 LHundG NRW

Gemäß § 10 Abs. 1 LHundG gilt für die Haltung von Hunden der Rassen

-          Alano

-          American Bulldog

-          Bullmastiff

-          Mastiff

-          Mastino Espanol

-          Mastino Napolitano

-          Fila Brasilero

-          Dogo Argentino

-          Rottweiler

-          Tosa Inu

sowie deren Kreuzungen untereinander sowie Kreuzungen mit anderen Hunden ebenfalls die Erlaubnispflicht nach § 4 Abs. 1 LHundG NRW. Ausgenommen ist der Nachweis eines besonderen privaten Interesses oder eines öffentlichen Interesses an der Haltung des Hundes. Ferner sind zur Haltung eines Hundes bestimmter Rassen die Verhaltenspflichten nach §§ 2, 5, 8 LHundG NRW zu beachten. Hierzu zählt unter anderem das Ausführen des Hundes mit einem angelegten Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung (SGV § 5 Pflichten | RECHT.NRW.DE).

Hinweise

Sachkundenachweis zur Haltung eines Hundes bestimmter Rassen:

Der Sachkundenachweis wird durch eine Sachkundeprüfung einer oder eines anerkannten Sachverständigen oder anerkannten sachverständigen Stelle erlangt. Grundsätzlich gelten Sie als sachkundig, wenn Sie die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 3 LHundG NRW erfüllen.

Mikrochipnummer:

Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes erfolgt mit einer elektronisch lesbaren Marke, auf welcher eine 15-stellige Nummer gespeichert ist. Der Nachweis dieser Nummer kann durch eine Kopie des Heimtierausweises o.ä. erfolgen.

Hundehalterhaftpflichtversicherung:

Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes, eines großen Hundes sowie eines Hundes bestimmter Rassen ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme

o   bei Personenschäden 500.000 €

o   bei sonstigen Schäden 250.000 €

abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

Begriffe im Kontext

Hundehaltung, Landeshundegesetz, Meldung, Anzeige, Prüfung, Sachverständig

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