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Bußgeld – Anhörung im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Details

Hier finden Sie den Anhörungsbogen der Bauaufsicht zu der Ihnen vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit.

 

Sie sind in jedem Fall verpflichtet, die Angaben zur Person des/der Betroffenen vollständig und richtig zu beantworten und den insoweit ausgefüllten Anhörungsbogen innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Anhörungsschreibens zurückzusenden. Die Verletzung dieser Pflicht ist nach § 111 OWiG mit einer Geldbuße bedroht

 

Bitte geben Sie das Aktenzeichen vom Anhörungsschreiben ein. Dieses finden Sie im Bereich der Kontaktdaten oberhalb des Datums unter „Unser Zeichen“. Ohne die Angabe des korrekten Aktenzeichens kann Ihr Schreiben nicht zugeordnet und damit nicht berücksichtigt werden.

Begriffe im Kontext

Bauaufsicht, Bauvorhaben, Bauantrag, Baubeginn, Baugenehmigung, Schwarzbauten

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