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Haltung von großen Hunden nach § 11 LHundG NRW

Details

Das Landeshundegesetz (LHundG NRW) bezweckt, mögliche Gefahren durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden in Nordrhein-Westfalen abzuwehren und ihnen vorsorgend entgegenzuwirken.

Grundsätzlich sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Gemäß der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Selm sind Hunde auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile an der Leine zu führen. Außerdem sind Hunde auf Verkehrsflächen und in Anlagen an der Leine zu führen, wo der Leinenzwang durch besondere Beschilderung vorgeschrieben ist.

Auf Verkehrsflächen und in Anlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile hat der Hundehalter sicherzustellen, dass der Hund in seinem Einwirkungsbereich bleibt und Dritte nicht durch Anspringen, Nachlaufen, Beschnuppern o.ä. belästigt werden.

Haltung von Großen Hunden nach § 11 LHundG NRW

Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht, ist gemäß § 11 Abs. 1 LHundG NRW dem Ordnungsamt anzuzeigen.

Ferner dürfen große Hunde nur gehalten werden, wenn der Halter oder die Halterin die erforderliche Sachkunde besitzt, den Hund mit einem Mikrochip kennzeichnen lässt und für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht.

Hinweise

Sachkundenachweis zur Haltung eines großen Hundes:

Der Sachkundenachweis wird durch eine Sachkundeprüfung durch die von der Tierärztekammer benannten Tierärztinnen und Tierärzten erlangt. Grundsätzlich gelten Sie als sachkundig, wenn Sie die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 3 LHundG NRW erfüllen.

Mikrochipnummer:

Die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes erfolgt mit einer elektronisch lesbaren Marke, auf welcher eine 15-stellige Nummer gespeichert ist. Der Nachweis dieser Nummer kann durch eine Kopie des Heimtierausweises o.ä. erfolgen.

Hundehalterhaftpflichtversicherung:

Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes, eines großen Hundes sowie eines Hundes bestimmter Rassen ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme

o   bei Personenschäden 500.000 €

o   bei sonstigen Schäden 250.000 €

 abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

Begriffe im Kontext

Hundehaltung, Landeshundegesetz, Meldung, Anzeige, Prüfung, Sachverständig

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