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Zulassung, Änderung, Zurücknahme von Wahlvorschlägen

Details

Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber*innen, die nicht mit einer Mindestzahl von Abgeordneten bereits im Parlament oder der zu wählenden Körperschaft vertreten sind, müssen für die Zulassung ihrer Wahlvorschläge eine im Gesetz bestimmte Anzahl von Unterstützungsunterschriften vorlegen. Jede wahlberechtigte Person darf mit ihrer Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. 

Die Wählbarkeit wird von der für die Hauptwohnung zuständigen Gemeinde bestätigt. Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter des Wahlgebietes einzureichen. Dieser gibt auch die zu verwendenden Formblätter kostenlos heraus. Die Fristen und Termine ergeben sich aus den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen. 

Ein eingereichter Wahlvorschlag wird erst verbindlich, wenn er vom Wahlausschuss zugelassen worden ist. Ein eingereichter Wahlvorschlag kann nur unter bestimmten Bedingungen und Fristen geändert oder zurückgenommen werden.

Begriffe im Kontext

Wahlen, Wahlvorschläge, Wahlausschuss

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