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Verwendungsgenehmigung für Hoheitszeichen
Details
Die Stadt Selm führt gemäß § 2 der Hauptsatzung der Stadt Selm ein Stadtwappen. Grundsätzlich obliegt die Führung und Verwendung des Stadtwappens ausschließlich der Stadt Selm.
Somit darf das Stadtwappen (Hoheitszeichen) der Stadt Selm ohne eine entsprechende Ausnahmegenehmigung nicht von Dritten verwendet werden. Diese Genehmigungspflicht erstreckt sich auch auf solche Wappen, bei denen eine Verwechslung naheliegt bzw. nicht ausgeschlossen ist.
Eine Genehmigung zur Verwendung des Stadtwappens kann nur erteilt werden, wenn:
· sichergestellt ist, dass der Anschein einer amtlichen Verwendung ausgeschlossen ist,
· die Verwendung des Stadtwappens im besonderen Interesse der Stadt Selm liegt und ihr Ansehen fördert und
· ein örtlicher Bezug gegeben ist.
Ausgeschlossen wird die Genehmigung grundsätzlich für:
· parteipolitische Zwecke, insbesondere, wenn es sich um Werbung (z.B. Wahlkampf) der Parteien handelt und für
· kommerzielle Ziele.
Die Genehmigung zur Verwendung des Stadtwappens kann zusätzlich mit Nebenbestimmungen versehen werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung besteht nicht.