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Bürger- bzw. Volksbegehren und -entscheid
Details
Bürger*innen der Stadt Selm können gemäß § 26 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beantragen, dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Stadt Selm entscheiden. Bürger*in ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist.
Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Rates, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Gegen einen Beschluss, der nicht der Bekanntmachung bedarf, beträgt die Frist drei Monate nach dem Sitzungstag.
Neben der eventuell einzuhaltenden Frist müssen Sie folgendes beachten:
Der Antrag muss schriftlich an den Bürgermeister gerichtet sein.
Der Antrag muss ein bestimmtes Anliegen (die zur Entscheidung zu bringende Frage) mit Begründung zum Ausdruck bringen; die Frage muss mit ja oder nein zu beantworten sein.
Der Antrag muss bis zu drei Personen benennen, die für die Unterzeichnenden vertretungsberechtigt sind.
Das Bürgerbegehren muss von mindestens 6 % der Bürger*innen unterzeichnet sein.
Jede Unterschriftsliste muss den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Ferner müssen Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift den Unterzeichnenden zweifelsfrei erkennen lassen. Die Angaben werden von der Stadtverwaltung überprüft.
Bürger*innen, die beabsichtigen, ein Bürgerbegehren durchzuführen, teilen dies der Verwaltung schriftlich mit. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft ihren Bürger*innen bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Sie teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit. Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung der Unterschriften anzugeben.
Nach erfolgter Prüfung der formellen Voraussetzungen durch die Stadtverwaltung Selm entscheidet der Rat, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Im Anschluss berät und entscheidet der Rat über die Angelegenheit.
Entspricht der Rat der Stadt Selm dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Den Vertreter*innen des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Rates zu erläutern. Bis zur Fassung eines Ergebnisses über den Bürgerentscheid darf eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung nicht mehr getroffen oder mit dem Vollzug einer vorherigen entgegenstehenden Entscheidung begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflichtungen der Stadt hierzu bestanden.
Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit in Gemeinden mit mindestens 20 Prozent, der Bürger*innen beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.
Der Bürgerentscheid hat die gleiche Wirkung wie ein Ratsbeschluss. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Initiative des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.
Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über
die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde,
die Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Gemeinde (einschließlich der Wirtschaftspläne und des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe) sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens.
Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.