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Widmung bzw. Einziehung einer Straße

Details

Die Widmung ist nach dem Straßen- und Wegerecht eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Die Widmung ist öffentlich bekanntzumachen. Der Gegenakt der Widmung ist die Einziehung. Mit der Einziehung verliert eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Zusätzlich zu der Einziehung gibt es noch die Teileinziehung, durch die die Widmung nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt wird.

Durch die Widmung erhalten Straßen, Wege und Plätze den Status einer öffentlichen Sache und werden somit für den Gemeingebrauch freigegeben. Das heißt, dass die Straße/der Weg oder Platz nach Maßgabe der Widmung ohne vorherige behördliche Zulassung durch die Einwohner*innen genutzt werden kann. Die Widmung kann inhaltlich auf bestimmte Benutzungsarten (z. B. Fußgängerverkehr), Benutzungszwecke (z. B. Schulweg), Benutzerkreise (z. B. Anliegerverkehr) oder in sonstiger Weise (z. B. zeitliche Begrenzung der Nutzung) beschränkt werden.

Mögliche Ergänzung durch ein Verzeichnis der gewidmeten Straßen.

Begriffe im Kontext

Teileinziehung, öffentliche Straßen, Wege, und Plätze

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