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Erschließungsbeiträge
Details
Jegliches Bauen ist nur zulässig, wenn das Grundstück dafür erschlossen ist, d. h. in der Regel wenn Straße und Kanal gebaut worden sind. Erschließung und Bauleitplanung sind daher untrennbar miteinander verknüpft. Beide liegen in der Verantwortung der Gemeinde. Bürger*innen haben keinen Anspruch auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes und grundsätzlich auch nicht auf die Erschließung von Grundstücken als Baugrundstück.
Die Gemeinde kann die Erschließung auf einen Dritten übertragen und mit diesem dann einen Erschließungsvertrag abschließen. Während die Gemeinde bei eigener Erschließung einen Teil der Kosten (10%) nicht auf die Anlieger umlegen kann, kann sich ein Dritter zur vollen Übernahme der Kosten verpflichten und diese später z. B. im Rahmen von Grundstückskaufverträgen an die Erwerber*innen weitergeben.
Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen durch die Gemeinde
Die Erschließung von Bauland kommt den Grundstückseigentümer*innen zugute. Deshalb ist es nur gerecht, dass sie den größten Teil der dafür entstehenden Kosten tragen müssen. Nach dem Baugesetzbuch (BauGB) werden Erschließungsbeiträge beispielsweise erhoben für
zum Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze
Parkflächen und Grünanlagen
Anlagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen (z.B. Lärmschutzwälle).
Die Eigentümer*innen bzw. Erbbauberechtigten tragen grundsätzlich höchstens 90% der erforderlichen Kosten für die erstmalige Herstellung dieser Anlagen.
Die endgültige Beitragspflicht entsteht erst mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen und deren Widmung für den öffentlichen Verkehr. Die Merkmale der endgültigen Herstellung sind in der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen definiert. Vor diesem Zeitpunkt können jedoch Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.
Zur "Vermeidung unbilliger Härten" (so das Gesetz) ist auch eine Zahlung in Raten oder in Form einer Rente möglich. Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist.