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Bescheinigung für steuerliche Zwecke gemäß § 36 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW)

Details

Für den Erhalt von Denkmalen können Sie steuerliche Vergünstigungen in Verbindung insbesondere mit der Einkommensteuererklärung in Anspruch nehmen. Dafür benötigen Sie unter anderem eine spezielle Bescheinigung, die Sie als Eigentümer*in oder als Bevollmächtigte/r / Vertreter*in der Eigentümerin / des Eigentümers bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Selm beantragen können.

Bescheinigungsfähig sind Kosten, die nach Art und Umfang erforderlich sind, um den Charakter des Gebäudes als Baudenkmal zu erhalten und das Gebäude sinnvoll zu nutzen. Das Gebäude muss in der Denkmalliste eingetragen sein oder gemäß § 4 Absatz 1 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) als vorläufig eingetragen gelten.

Die Bescheinigung können Sie als Nachweis bei der Beantragung der steuerlichen Vergünstigung bei dem zuständigen Finanzamt vorlegen. Das Finanzamt prüft zusätzlich zur Bescheinigung noch andere steuerliche Voraussetzungen, die ebenfalls erfüllt sein müssen, damit Sie die steuerlichen Vergünstigungen erhalten können.

Hinweise

Benötigte Dokumente: eine detaillierte Darstellung/Erläuterung der Baumaßnahme/n einschließlich Fotos, denkmalrechtliche Erlaubnis gem. § 9 DSchG NW, Zusammenstellung der Originalrechnungen und ggfls. Angaben zum öffentlichen Zuschuss, im Falle einer Vertretung die schriftliche Vollmacht.

Zur Info: die Zusammenstellung der Originalrechnungen ist nach Gewerken mit Angabe der beauftragten Firma/Firmen, der erbrachten Leistungen sowie Rechnungsdatum und –betrag zu sortieren.

Eine persönliche Vorabstimmung bzw. Vereinbarung eines Beratungstermins mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Selm wird dringend empfohlen.

Begriffe im Kontext

Baudenkmal, Bodendenkmal, bewegliches Denkmal, Gartendenkmal, Steuern, Denkmalschutz, Bescheinigung, Finanzamt

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