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Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9, 13, 20 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NW)
Details
Auf der Grundlage des Denkmalschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (DSchG NW) sind die im Stadtgebiet vorhandenen Bau- und Bodendenkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen.
Für den Denkmaleigentümer ergibt sich aus dem Denkmalschutzgesetz die Pflicht, für alle Veränderungen am Denkmal wie z. B. Anstrich der Fassade, Fensterreparatur/-erneuerung, Dachneudeckung/-reparatur, Nutzungsänderungen etc. vorab die Erlaubnis bei der Unteren Denkmalbehörde einzuholen. Erlaubnispflichtig sind ebenfalls Eingriffe in die nähere Umgebung von Baudenkmälern und im Bereich von Bodendenkmälern.
Der Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gem. § 9, 13, 20 DSchG NW ist formlos und schriftlich bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Selm in 2-facher Ausfertigung oder per Mail an denkmal@stadtselm.de einzureichen.
Benötigte Dokumente: Zustandsbeschreibung des Denkmals einschl. Fotos sowie Maßnahmenbeschreibung einschl. Fotos und Leistungsbeschreibungen, Begründung der Notwendigkeit der geplanten Maßnahme, im Falle einer Vertretung die schriftliche Vollmacht
Eine persönliche Vorabstimmung bzw. Vereinbarung eines Beratungstermins mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Selm wird empfohlen.
Zur Info: Der Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für Bodendenkmäler gem. § 15 DSchG NW ist bei der Oberen Denkmalbehörde einzureichen.