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Krankenversicherung gemäß § 264 SGB V

Details

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen gemäß § 264 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) die Krankenbehandlung für nicht gesetzlich oder nicht privat krankenversicherte Empfänger von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) sowie nach dem Zweiten Teil Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Die Betroffenen sind damit verfahrenstechnisch und leistungsrechtlich den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen gleichgestellt, ohne jedoch selbst zu Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen zu werden.

Zur Inanspruchnahme der Leistungen erhalten die Leistungsberechtigten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK).

Mit dieser Fachanweisung soll ein einheitliches Vorgehen bei der Umsetzung der Vorgaben des § 264 Abs. 2-7 SGB V sichergestellt werden.

Regelungen zur Übernahme der Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung nach § 264 Abs. 2-7 SGB V für Leistungsempfänger des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) finden sich in der diesbezüglichen Fachanweisung "Gewährung von Krankenhilfe und anderen Leistungen nach § 40 SGB VIII" vom 15.01.2018.

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