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Bauantrag
Details
Für die Erteilung einer Baugenehmigung wird ein vollständiger Bauantrag gemäß §70 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfahlen (BauO NRW) benötigt. Die einzureichenden Bauvorlagen müssen nach den Anforderungen der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) erstellt werden.
Für die meisten Bauanträge wird ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser benötigt. Diese besitzen in der Regel Architekten oder Bauingenieure. Seit 01.01.2024 können unter bestimmten Voraussetzungen auch Handwerksmeister eine kleine Bauvorlageberechtigung besitzen.
Die meisten Bauanträge fallen unter das „Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren“. Hierzu zählen zum Beispiel die Errichtung eines Einfamilienhauses, die Nutzungsänderung eines Büros in Wohnen oder das Verändern der Geländehöhen. Die Bauaufsicht prüft dabei nur einen Teil der baurechtlichen Vorschriften. Die Einhaltung des übrigen materiellen Baurechts müssen Sie bzw. der von Ihnen beauftragte Entwurfsverfasser und ggfls. weitere Sachverständige sicherstellen.
Das Baugenehmigungsverfahren mit vollem Prüfumfang wird bei der Errichtung und Änderung von sogenannten großen Sonderbauten (zum Beispiel Büro- und Verwaltungsgebäude, Hochhäuser, Hotels und große Gewerbebetriebe) durchgeführt. In einem solchen Verfahren findet eine umfassende bauaufsichtliche Prüfung statt, wofür unter anderem die Vorlage eines Brandschutzkonzeptes zwingend erforderlich ist.
Neben dem Antragsformular werden weitere Bauvorlagen wie beispielsweise eine Baubeschreibung, Lageplan, Grundrisse, Schnitt und Ansichten benötigt.
Manchmal wird neben den üblichen Bauvorlagen auch ein Nachweis über die gesicherte Erschließung oder über die Einhaltung der Abstandsflächen benötigt. Welche Bauvorlagen für Ihr Vorhaben benötigt werden, kann Ihnen Ihr Entwurfsverfasser (Architekt bzw. Bauingenieur) beantworten und erstellen. Sollten darüber hinaus noch Fragen zum Bauantrag bestehen können sie gerne einen Bauberatungstermin mit uns vereinbaren, um Ihre offene Fragen zu klären.
Reichen Sie einen unvollständigen oder aber einen mangelbehafteten Bauantrag ein, hat dies zur Folge, dass die fehlenden Unterlagen kostenpflichtig nachgefordert werden. Hierbei wird Ihnen je nach Art und Umfang der fehlenden Unterlagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels bzw. zur Vervollständigung des Antrages gesetzt.
Wird der Mangel nicht innerhalb der Frist beseitigt oder der Antrag nicht fristgerecht vervollständigt, gilt der Antrag gem. § 71 Abs. 1 Bauordnung Nordrhein-Westfalen als zurückgenommen. Dies bedeutet, dass die Bearbeitung Ihres Antrages umgehend eingestellt wird und die eingereichten Unterlagen zurückgesendet werden.
Die Dauer eines Baugenehmigungsverfahrens hängt von Art und Umfang des Bauvorhabens sowie von der Qualität der Bauvorlagen ab und kann pauschal nicht beantwortet werden.