Dienstleistungen der Stadt Selm einfach online!
Besondere Meldepflicht
Details
Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird oder dort einzieht, muss sich nicht anmelden, solange er für eine Wohnung im Inland gemeldet ist.
Falls dies nicht der Fall ist, hat sich die Person, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, innerhalb von zwei Wochen anzumelden. Falls die betroffene Person ihrer Meldepflicht nicht persönlich nachkommen kann, muss dies innerhalb von zwei Wochen durch die Leiter*innen der Einrichtungen erfolgen.
Eine Auskunft aus den Unterlagen der Einrichtungen ist der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn dies nach Feststellung der Behörde zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist.
Die Auskunft umfasst folgende Daten:
· Familienname,
· Vornamen,
· Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
· Staatsangehörigkeiten,
· Anschriften,
· Datum der Aufnahme und Datum der Entlassung.