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Stundung / Zahlungsaufschub
Details
Eine Stundung wird nur auf schriftlichen Antrag (sh. Dokumente) gewährt. Der Stundungsantrag ist bei dem Sachbearbeiter/Fachamt zu stellen, von dem Sie den Kosten-/Gebührenbescheid erhalten haben.
Die Stundungsgründe sind durch eine zeitnahe und detaillierte Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nachzuweisen. Ein bloßer Hinweis auf die z.Zt. schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse stellen keinen nachvollziehbaren Stundungsgrund dar.
Ist die Begleichung der Forderung nicht oder nur teilweise durch Kreditaufnahme möglich, so ist dem Stundungsantrag zwingend ein entsprechender Nachweis des jeweiligen Kreditinstitutes (Bankbescheinigung im Original) beizufügen. Ohne Vorlage des v.g. Nachweises des Kreditinstitutes ist im Regelfall eine Stundung von vornherein ausgeschlossen.
Ansprechpartner/-in:
Bitte richten Sie den Stundungsantrag an das Fachamt, das auf dem Kosten-/Gebührenbescheid angegeben ist.