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Unterhaltung und Standsicherheit von Grabsteinen
Details
Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadtwerke Selm sind nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadtwerke Selm bleibt unberührt.; die Verantwortlichen haften den Stadtwerke Selm im Innenverhältnis, soweit diese nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmäler und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadtwerke Selm. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.