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Spendenbescheinigung
Details
Spenden, die der Stadt zur Verwendung für eigene mildtätige oder für als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke (Kultur, Sport, Soziales, Schule, Feuerschutz, u. a.) zugewendet werden, werden zunächst vereinnahmt und dann für die angegebenen Zwecke eingesetzt. Die gemeinnützigen Zwecke müssen als besonders förderungswürdig anerkannt sein. Sie sind in § 52 Abs. 2 Abgabenordnung aufgeführt (Kultur, Sport, Soziales, Schule, Feuerschutz, u. a.). Zuwendungsbestätigungen für Sachspenden sind ebenfalls möglich, wenn eine Rechnung bzw. ein Gutachten zur Wertermittlung vorgelegt wird.
Bei Spenden bis zu 300 Euro je Zahlung benötigen Sie zur steuerlichen Absetzung im Rahmen der Steuererklärung keine formale Zuwendungsbescheinigung. Ist der Empfänger eine sogenannte juristische Person des öffentlichen Rechts, beispielsweise eine „öffentliche Dienststelle“ wie die Stadt Selm, reicht als Nachweis Ihr Kontoauszug. Der Einzahlungsbeleg als Ausdruck muss Name, Kontonummer, Buchungstag, die tatsächliche Durchführung der Zahlung und den Betrag der Spende enthalten.
Auf dem Beleg muss der steuerbegünstigte Zweck, für den die Spende verwendet wird, vermerkt sein: zum Beispiel „Flutkatastrophe“ oder „Nothilfe Ukraine“ als mildtätiger Zweck.
Sonderreglung zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt als Nachweis der Zuwendungen, die bis zum 31. Dezember 2022 zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts eingezahlt werden, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking). (BMF Schreiben vom 17.03.2022)