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Rückgabe von Gräbern

Details

Rückgabe von Reihengräbern

Die vorzeitige Rückgabe einer Reihengrabstätte ist auf schriftlichen Antrag des/der Berechtigten mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung frühestens 10 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist möglich. Für vorzeitig zurückgegebene Grabstätten werden von der/dem Berechtigten Pflegegebühren bis zum Ablauf der Ruhezeit nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung erhoben. Die Rückgabe wird erst wirksam, wenn die fälligen Gebühren gezahlt worden sind.

Die Rechte an der Grabstätte erlöschen mit dem Zeitpunkt der Rückgabe. Gebühren für die nicht in Anspruch genommene Nutzungsdauer werden nicht erstattet. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 22 der Friedhofssatzung entsprechende Anwendung.

Rückgabe von Wahlgräbern

Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit durch Abgabe einer Verzichtserklärung zurückgegeben werden. Eine Rücknahme ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen für Grabstätten zulassen, die aufgrund ihrer Lage technisch nicht mehr dazu geeignet sind, alle freien Stellen im Rahmen einer Bestattung belegen zu können oder bei zusammenhängenden, nebeneinander liegenden Stellen eine Teilung der Grabstätte möglich ist. Für vorzeitig zurückgegebene Grabstätten werden von der/dem Berechtigten Pflegegebühren bis zum Ablauf der Ruhezeit nach Maßgabe der Friedhofsgebührensatzung erhoben. Die Rückgabe der Grabstätte wird erst im Zeitpunkt der Zahlung der fälligen Gebühren wirksam.

Die Rechte an der Grabstätte erlöschen mit dem Zeitpunkt der Rückgabe des Nutzungsrechtes bzw. mit Zahlung der fälligen Pflegegebühren bei vorzeitiger Rückgabe. Gebühren für die nicht in Anspruch genommene Nutzungsdauer werden nicht erstattet.

Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 22 der Friedhofssatzung entsprechende Anwendung.

Begriffe im Kontext

Reihengräber, Wahlgräber

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