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Parkerleichterung
Details
Schwerbehinderte Personen können unter bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen erhalten. Bitte beachten Sie, dass zwischen zwei verschiedenen Parkerleichterungen (Ausweisen) unterschieden wird:
Schwerbehinderten-Parkausweis (blau)
Schwerbehinderten-Parkerleichterung (orange)
Im Folgenden wird ausschließlich die Parkerleichterung für Schwerbehinderte (blau) behandelt.
Wer kann eine blauen Parkausweis erhalten?
Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkmal „aG" im Schwerbehindertenausweis)
Blinde Menschen (Merkmal „bl" im Schwerbehindertenausweis)
Menschen mit beidseitiger Amelie (beide Arme fehlen) oder Phokomelie (Hände beziehungsweise Füße setzen unmittelbar an Schultern und/oder Hüften an) oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen.
Daneben kann unter Umständen in folgenden Fällen ein vorläufiger blauer Schwerbehinderten-Parkausweis ausgestellt werden:Für Personen, die aufgrund einer Erkrankung vorübergehend für einen absehbaren Zeitraum als außergewöhnlich gehbehindert oder blind anzusehen sind (zum Beispiel nach Operationen).
Für Personen, die erstmals einen Schwerbehindertenausweis beim Versorgungsamt beantragt haben oder deren Schwerbehinderten-Antrag in einem laufenden Verwaltungsverfahren anhängig ist (zum Beispiel, weil ein Verschlimmerungsantrag beim Versorgungsamt gestellt oder ein Einspruch gegen die Entscheidung des Versorgungsamtes eingelegt wurde).
Wie und wo kann der blaue Parkausweis beantragt werden?
Den Schwerbehinderten-Parkausweis können Sie im Bürgerbüro der Stadt Selm durch einen Bevollmächtigten oder schriftlich beantragen. Sie können den Ausweis in Selm nur beantragen, wenn Sie in Selm gemeldet und wohnhaft sind.
Wozu berechtigt der blaue Parkausweis?
Mit dem blauen Schwerbehinderten-Parkausweis können Sie bundesweit auf den Parkplätzen parken, die durch ein Parkplatzschild mit dem Zusatzzeichen "Rollstuhlfahrer-Symbol" gekennzeichnet sind.
Der Parkausweis berechtigt außerdem in Deutschland dazu:
an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben),
im Bereich eines Zonenhalteverbots die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
an Stellen, an den Parken erlaubt ist, wo jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken,
an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken,
in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern,
sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Daneben gibt es EU-weit weitere landesspezifische Erleichterungen.
Legen Sie den blauen Schwerbehinderten-Parkausweis gut sichtbar hinter die Frontscheibe Ihres PKW.Ein Auslegen nur des Schwerbehinderten-Ausweises vom Versorgungsamt berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen!
Wie lange ist der Ausweis gültig?
Der Parkausweis wird auf längstens fünf Jahre ausgestellt und gilt innerhalb der Europäischen Union. Ein vorläufiger Parkausweis wird für max. 6 Monate ausgestellt.
Termine können Sie über unseren Online-Terminkalender oder zu den regulären Öffnungszeiten über die Zentrale Tel. 69-0 beantragen.