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Grundsteuer
Details
Die Grundsteuer ist eine Realsteuer, deren Aufkommen der Gemeinde zusteht. Die Höhe der Grundsteuer richtet sich nach Wert und Beschaffenheit eines Grundstücks inkl. der darauf errichteten Gebäude, sowie nach der Höhe des Hebesatzes der Gemeinde. Der Wert und die Beschaffenheit des Grundstücks werden durch das Finanzamt Lüdinghausen ermittelt und dem Eigentümer und der Stadt Selm durch den Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben. Fragen zu Ihrem Grundsteuermessbescheid oder dem Messbetrag sind ausschließlich an das örtliche Finanzamt Lüdinghausen zu richten!
Für land- und fortwirtschaftliche Grundstücke wird die Grundsteuer A erhoben.
Für alle sonstigen Grundstücke wird die Grundsteuer B erhoben.
Um die Belastung für Wohngrundstücke sozialverträglich zu halten, wendet die Stadt statt eines einheitlichen Hebesatzes für alle Grundstücksarten sogenannte differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nicht-Wohngrundstücke in der Grundsteuer B ab 2025 an.
Hier finden Sie die Einteilung der Grundstücke:
Wohngrundstücke:
Einfamilienhäuser
Zweifamilienhäuser
Mietwohngrundstücke
Wohnungseigentum
Nichtwohngrundstücke:
Teileigentum
Geschäftsgrundstücke
gemischt genutzte Grundstücke
sonstige bebaute Grundstücke
unbebaute Grundstücke
Die aktuelle geltenden Hebesätze können Sie der Satzung über die Steuerhebesätze der Stadt Selm entnehmen, welche unter den Rechtsgrundlagen verlinkt ist.Die Grundsteuer wir dem Grundstückseigentümer bzw. den Erbbauberechtigten am Jahresanfang für das jeweilige Jahr bekannt gegeben. Sie ist zu je 1/4 fällig am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.
Hinweise
Ein FAQ zum Thema Grundsteuer finden Sie hier.
Neue Grundsteuer ab 2025
Bisher wird die Grundsteuer anhand von sogenannten Einheitswerten berechnet. Diese Werte beruhen in den alten Bundesländern auf den Wertverhältnissen aus dem Jahr 1964, in den neuen Ländern auf denen aus dem Jahr 1935.
Die tatsächliche Wertentwicklung eines Grundstücks spiegeln sie nicht wider. Deshalb erklärte das Bundesverfassungsgericht die bisherige Berechnungsmethode für verfassungswidrig und forderte eine gesetzliche Neuregelung bis Ende 2019.
Durch das Grundsteuerreformgesetz wurde die geforderte Neuregelung im Dezember 2019 geschaffen, sodass nun der gesamte Grundbesitz durch die Finanzämter neu bewertet und die Grundsteuermessbeträge neu festgesetzt werden müssen.
Der bisherige Hebesatz wird durch die Kommunen so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform insgesamt aufkommensneutral ist. Das bedeutet, die Kommunen werden nach der Reform nicht mehr Steuern einnehmen als zuvor. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer je nach Wert des Grundstücks jedoch ändern.