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Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)
Details
Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG) ist am 01.11.2024 in Kraft getreten. Nach § 2 SBGG kann jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben (männlich, weiblich, divers) ersetzt oder gestrichen wird.
Den Wunsch zur Abgabe einer Erklärung müssen Sie vorab bei uns anmelden. Dies können Sie schriftlich oder mündlich erledigen. Frühestens drei bis maximal sechs Monate nach der Anmeldung können Sie dann die eigentliche Änderung bei uns erklären. Dafür ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.
Nachdem Sie die Erklärung abgegeben haben, können Sie frühestens nach Ablauf eines Jahres erneut eine Erklärung abgeben. Sollten Sie dann eine Erklärung abgeben, die auf ein früher geführtes Geschlecht zielt, führen Sie automatisch die dazu gehörigen Vornamen.
Was kann ich erklären?
Mit Ihrer Erklärung können Sie Ihren Geschlechtseintrag neu bestimmen oder Ihren Geschlechtseintrag ganz streichen lassen. Die Neubestimmung kann in divers, männlich oder weiblich erfolgen. Zusätzlich erklären Sie, welcher Vorname Ihrem gewählten Geschlechtseintrag entspricht.
Sie müssen Ihren Vornamen nicht ändern. Entspricht der bisher von Ihnen geführte Vorname dem gewählten Geschlechtseintrag, so können Sie den bisherigen Vornamen behalten.
Wer darf eine Erklärung abgeben?
Grundsätzlich kann jede Person eine Erklärung nach dem Selbstbestimmungsgesetz abgeben, deren Geschlechtsidentität vom Geschlechtseintrag abweicht.
Sollten Sie keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie eine Erklärung abgeben, wenn Sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis oder eine blaue Karte EU besitzen.
Wenn Ihr Aufenthaltstitel innerhalb von zwei Monaten nach Ihrer Erklärung gemäß § 51 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes widerrufen wird und dies zur Ausreisepflicht nach § 50 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes führt, bleiben die bisherige Geschlechtsangabe und die bisherigen Vornamen bestehen.
Wie kann ich mich für eine Erklärung anmelden?
Sie können sich in jedem deutschen Standesamt schriftlich oder mündlich anmelden.
Für eine schriftliche Anmeldung nutzen Sie bitte das Formular unter "Downloads" und senden uns dieses vollständig ausgefüllt per Post zu. Fügen Sie dem Schreiben bitte die benötigten Dokumente bei. Sobald Ihre Anmeldung bei uns eingegangen ist, erhalten Sie von uns eine Eingangsbestätigung, mit der Bitte, sich wegen eines Termins zur Abgabe der Erklärung mit uns in Verbindung zu setzen.
Für eine mündliche Anmeldung vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin zur Vorsprache. Bitte bringen Sie zu dem Termin die benötigten Dokumente mit.
Wo kann ich mich anmelden und später die Erklärung abgeben?
Sie können die Erklärung bei jedem deutschen Standesamt abgeben. Sie müssen aber darauf achten, dass Sie die Anmeldung bei dem Standesamt abgeben, wo Sie sich für die Erklärung angemeldet haben.
Sollten Sie in Deutschland geboren sein oder geheiratet haben, werden wir die Erklärung an Ihr zuständiges Geburtsstandesamt oder Eheschließungsstandesamt weiterleiten.
Erklärungen von Minderjährigen und Personen, die unter Betreuung stehen
Minderjährige Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren können selbst keine Erklärung abgeben. Hier geben die gesetzlichen Vertreter*innen die Erklärung ab. Das Kind muss der Erklärung jedoch zustimmen, wenn es mindestens 5 Jahre alt ist. Wenn Sie als gesetzliche*r Vertreter*in einen Vormund haben, muss das Familiengericht zusätzlich der Erklärung zustimmen.
Bei Minderjährigen bis 14 Jahren muss der gesetzliche Vertreter zudem bei der Änderungserklärung mit der Versicherung nach § 2 Absatz 2 SBGG erklären, dass er entsprechend beraten ist.
Minderjährige Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben
Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erklärung selbst abgeben, allerdings muss der*die gesetzliche Vertreter*in dieser Erklärung zustimmen. Wenn der*die gesetzliche Vertreter*in die Zustimmung verweigert, kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen.
Beschränkt geschäftsfähige Minderjährige ab 14 Jahren müssen beider Änderungserklärung mit der Versicherung nach § 2 Absatz 2 SBGG selbst erklären, dass sie beraten sind.
Geschäftsunfähige volljährige Person
Wenn Sie als geschäftsunfähige volljährige Person eine*n Betreuer*in haben, kann nur Ihr*e Betreuer*in die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgeben. Dies muss jedoch vorher vom Betreuungsgericht genehmigt werden.
Benötigte Dokumente
· Anmeldeformular – bei schriftlicher Anmeldung (s. Downloads)
· Personalausweis oder Reisepass und ggfls. Aufenthaltstitel
Bei schriftlicher Anmeldung fügen Sie bitte Kopien Ihres gültigen Personalausweises oder Reisepasses bei. Sofern Sie nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates verfügen, legen Sie bitte ebenfalls eine Kopie Ihrer Aufenthaltserlaubnis oder der Blauen Karte EU bei.
· Geburtsurkunde
Als Nachweis Ihrer aktuellen Namensführung benötigen wir Ihre Geburtsurkunde. Wenn Sie in Deutschland geboren sind oder Ihre Geburt bei einem deutschen Standesamt nachbeurkundet wurde, erhalten Sie diese bei dem entsprechenden Standesamt. Sollten Sie im Ausland geboren sein, muss die Urkunde durch eine*n Dolmetscher*in, eine*n Übersetzer*in übersetzt werden. Diese müssen in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein. Eine Urkunde, die nicht in lateinischen Buchstaben verfasst ist, muss nach ISO-Norm transliteriert werden. Eine Übersetzung ist nicht notwendig, wenn Sie eine internationale Urkunde vorlegen, die auch in Deutsch verfasst ist und in der keine fremdsprachigen Vermerke eingetragen sind. Auch die Übersetzungen müssen im Original vorgelegt werden.
· Eheurkunde
Sollten Sie verheiratet sein, benötigen wir Ihre Eheurkunde. Wenn die Eheschließung in Deutschland stattgefunden hat oder Ihre Eheschließung bei einem deutschen Standesamt nachbeurkundet wurde, erhalten Sie diese bei dem entsprechenden Standesamt. Sollten Sie im Ausland geheiratet haben, muss die Urkunde durch eine*n Dolmetscher*in, eine*n Übersetzer*in übersetzt werden. Diese müssen in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein. Eine Urkunde, die nicht in lateinischen Buchstaben verfasst ist, muss nach ISO-Norm transliteriert werden. Eine Übersetzung ist nicht notwendig, wenn Sie eine internationale Urkunde vorlegen, die auch in Deutsch verfasst ist und in der keine fremdsprachigen Vermerke eingetragen sind. Auch die Übersetzungen müssen im Original vorgelegt werden.