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Bauanzeigen (Baubeginn, Rohbaufertigstellung, Abschließende Fertigstellung)

Details

Mit der Ausführung eines genehmigten Vorhabens sind in der Regel viele Nebenbestimmungen verbunden. So müssen Sie die Bauaufsicht per Anzeige über den Baufortschritt informieren.

 

Mit der Mitteilung über den Baubeginn zeigen Sie an, dass Sie die erteilte Baugenehmigung in Anspruch nehmen wollen. Dies ist der Bauaufsicht eine Woche vor Ausführungsbeginn mittzuteilen. Mit dem Baubeginn ist der Bauaufsicht gegenüber auch die Person, die die Bauleitung für Ihr Vorhaben übernehmen wird, mitzuteilen. Die Anzeige über den Baubeginn ist damit nicht nur vom Bauherrn sondern auch vom Bauleiter zu unterschreiben. Ob für Ihr Vorhaben ein Bauleiter benötigt wird, können Sie Ihrer Baugenehmigung entnehmen. Auch ob weitere Unterlagen zu Baubeginn der Bauaufsicht eingereicht werden müssen, ist in Ihrer Baugenehmigung festgehalten. Zeigen Sie den Baubeginn an, reichen aber beispielsweise einen notwendigen Standsicherheitsnachweis nicht mit ein, darf mit der Bauausführung trotz Hereingabe der Anzeige nicht begonnen werden.

 

Der Baugenehmigung können Sie auch entnehmen, ob Sie die Fertigstellung des Rohbaus anzeigen müssen. In jedem Fall sind Sie jedoch verpflichtet, die abschließende Fertigstellung Ihres Vorhabens anzuzeigen. Die Anzeigen sind jeweils mindestens eine Woche vor Fertigstellung bei der Bauaufsicht einzureichen. Sobald diese Anzeigen eingehen, wird seitens der Bauaufsicht eine gebührenpflichtige Bauzustandsbesichtigung durchgeführt.

 

Die Anzeigen für Ihr Bauvorhaben werden Ihnen zusammen mit der Baugenehmigung zugesendet. Sofern Sie über diese Anzeigen nicht mehr verfügen, haben Sie hier die Möglichkeit, die Fertigstellung des Rohbaus oder die abschließende Fertigstellung digital einzureichen. Da auf der Baubeginnanzeige in den überwiegenden Fällen die Unterschrift des Bauleiters erfolgen muss, ist diese Anzeige in Papierform einzureichen. Hierfür können Sie den allgemeinen Vordruck verwenden.

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