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Vaterschafts- und Mutterschaftsanerkennung
Details
Sind zwei Elternteile bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet, muss die Vaterschaft durch die Erklärung des Vaters anerkannt werden. Diese kann schon vor der Geburt erfolgen und bedarf der Zustimmung der Mutter. Sie entfaltet ihre Wirksamkeit allerdings erst mit Geburt des Kindes
Bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes erhält die Mutter automatisch das alleinige Sorgerecht. Nicht miteinander verheiratete Eltern geben durch die Sorgeerklärungen an, dass sie die Sorge für ihr Kind gemeinsam übernehmen. Voraussetzung hierfür ist häufig die Erklärung zur Vaterschafts- bzw. Mutterschaftsanerkennung. Hierzu informieren Sie bitte das Jugendamt, da Sie dort beide Erklärungen abgeben können.
Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit einem anderen Mann verheiratet, so gilt dieser grundsätzlich kraft Gesetz zunächst als Vater des Kindes. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Vaterschaftsanerkennung des leiblichen Vaters dennoch möglich, die Wirksamkeit tritt aber frühestens mit Rechtskraft der Ehescheidung von der Kindesmutter und deren Ehemann ein. Ggf. kann in diesen Fällen auch eine Vaterschaftsfeststellung durch das Gericht erforderlich werden.
Vaterschaftsanerkennung: Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann beim Standesamt der Stadt Selm, beim Jugendamt oder bei einem Notar beurkundet werden.
Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.
Mutterschaftsanerkennung: Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch das Standesamt der Stadt Selm, durch das Jugendamt oder durch einen Notar beurkundet werden. Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.