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Korruptionsbekämpfungsgesetz

Nach § 16 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes haben Mitglieder in den Organen und Ausschüssen der Gemeinde sowie die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gem. § 58 Abs. 3 GO dem Hauptverwaltungsbeamten schriftlich Auskunft über:

  1. den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  2. die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 S. 3 Aktiengesetz,
  3. die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form, der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
  4. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen und
  5. die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien zu geben.

Die zusammengefassten Daten finden sie hier:

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